Name und Sitz
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen “Standortentwicklung Murtenseeregion“ nachfolgend SEM genannt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz von SEM befindet sich in Murten/Morat.
Zweck
Artikel 2: Zweck
SEM fördert die nachhaltige Entwicklung und die Lebensqualität der Murtenseeregion und baut Brücken zwischen Bevölkerung, Politik und Wirtschaft. SEM setzt dabei folgende Schwerpunkte:
SEM ist politisch und konfessionell neutral.
SEM ist nicht gewinnorientiert.
Mitgliedschaft
Artikel 3: Mitgliedschaft
Als Mitglieder können juristische und natürliche Personen beitreten.
Jedes Mitglied hat gemäss Art. 11 Abs. 3 eine Stimme.
Eine Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann ein Gesuch ohne Angabe von Gründen abweisen.
Jedes Mitglied anerkennt die Statuten.
Artikel 4: Mitgliederbeitrag
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der GV festgelegt. Die Mitgliederbeiträge belaufen sich pro Mitglied und Jahr auf (Stand am 21.03.2013):
a. Einzelpersonen: Fr. 50.--;
b. Ehepaare/Familien: Fr. 80.--;
c. Vereine: Fr. 80.--;
d. Juristische Personen oder Firmen bis 10 Mitglieder oder Mitarbeitende: Fr. 150.--;
e. Juristische Personen oder Firmen über 10 Mitglieder oder Mitarbeitende: Fr. 200.--;
f. Gönner ab: Fr. 200.--
Artikel 5: Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet einzig das Vermögen von SEM.
Jede persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten von SEM ist ausgeschlossen.
Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB*, insbesondere für die Mitglieder des Vorstands resp. die Präsidentin/den Präsidenten. ( * Für widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen persönlich verantwortlich).
Artikel 6: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt hat schriftlich auf Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen.
Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die dem Ansehen von SEM schaden oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig und bedarf keiner Begründung.
Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organisation
Artikel 7: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Artikel 8: Organe
Die Vereinsorgane sind:
a. die Generalversammlung (GV);
b. der Vorstand;
c. die Rechnungsrevisoren;
Generalversammlung
Artikel 9: Zusammensetzung
Die GV besteht aus den anwesenden Mitgliedern von SEM und ist das oberste Organ.
Artikel 10: Einberufung
Die ordentliche GV tagt mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April.
Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch schriftliche Einladung einberufen. Massgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Einladungsversands (E-Mail oder Post).
Jedes Mitglied hat das Recht zuhanden der GV Anträge zu stellen. Diese sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Präsidentin/dem Präsidenten bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zugestellt wurden.
Der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder ein Fünftel der Mitglieder können schriftlich und unter Angabe von Gründen die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Artikel 11: Wahlen, Abstimmungen, Protokollführung
Die GV wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die GV kann nur über solche Geschäfte Beschluss fassen, die traktandiert sind. Über nicht traktandierte Geschäfte kann beraten, nicht aber entschieden werden.
Jede statutengemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder in allen traktandierten Angelegenheiten beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat das gleiche Stimmrecht. Bei Beschlüssen, die ein Mitglied selber betreffen, hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
Die GV fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin/der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wurde.
Artikel 12: Kompetenzen
Die GV hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a. Abnahme/Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin/des Präsidenten;
b. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des Vorstands sowie der Rechnungsrevisoren für zwei Jahre. Die GV kann die nachträgliche Ergänzung resp. Vervollständigung des Vorstandes ausdrücklich genehmigen;
c. Abnahme der Jahresrechnung;
d. Abnahme/Genehmigung des Berichtes der Rechnungsrevisoren respektive Entlastung der Rechnungsrevisoren und des Vorstandes;
e. Genehmigung des Budgets;
f. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
g. Festlegung ausserordentlicher Mitgliederbeiträge;
h. Änderung der Statuten;
i. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
Artikel 13: Protokoll
Über jede GV wird Protokoll geführt. Dieses ist vom Protokollierenden und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und an der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen.
Vorstand (VS)
Artikel 14: Zusammensetzung VS, UT und PT
Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist nicht definiert. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst (Zuteilung der Vorstands-Chargen). Die Präsidentin/der Präsident wird durch die GV gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
Die Amtsdauer beträgt für alle Mitglieder des Vorstandes grundsätzlich zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird ab 2013 alle zwei Jahre an der GV gewählt. Für zurücktretende Vorstandsmitglieder kann der VS ein neues Vorstandsmitglied bestimmen. Dieses vom VS gewählte Mitglied muss an der nächsten GV bestätigt werden.
Für anfallende Vorstandsspesen und Entschädigungen wird ein Budget und für Bezüge eine Abrechnung erstellt, die vom Vorstand genehmigt wird.
Umsetzungsteams (UT) resp., Projektteams (PT)
Jedes UT resp. PT besteht aus mindestens einem SEM-Mitglied.
Die Leiterin/Leiter oder Leiterin Stv./Leiter Stv. vertreten das UT resp. PT im Vorstand; der VS wird regelmässig über ihre Vorhaben und Tätigkeiten informiert.
Die UT resp. PT Mitglieder werden von der Leiterin/Leiter selbständig zusammengestellt und die Adressen dem Sekretariat SEM übergeben.
Die UT oder PT verfassen zu Handen des VS ein Protokoll oder eine Aktennotiz ihrer Beschlüsse und Tätigkeiten.
Artikel 15: Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
Der Vorstand wird durch die Präsidentin/den Präsidenten oder deren/dessen Stellvertretung zu ordentlichen Sitzungen eingeladen.
Jedes Vorstandsmitglied kann bei der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäften, eine ausserordentliche Vorstandssitzung verlangen.
Über die Vorstandssitzungen werden Beschlussprotokolle, Pendenzenlisten und Zusammenfassungen der Beschlüsse geführt.
Artikel 16: Beschlussfassung
Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die/der Sitzungsleitende stimmt mit.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg (E-Mail, Postweg) oder an einer Telefonkonferenz gefasst werden.
Bei Stimmgleichheit fällt der/die Sitzungsleitende den Stichentscheid.
Artikel 17: Kompetenzen
Der Vorstand koordiniert die Aktivitäten von SEM und vertritt den Verein gegen aussen. In seinen Kompetenzbereich fallen sämtliche Geschäfte, die nicht einem anderen Organ der Vereinigung vorbehalten sind, namentlich:
Der Vorstand kann innerhalb des Budgets einzelne Posten anderen Aktivitäten von SEM zusprechen, sofern dabei der Zweck von SEM gewahrt wird.
Der Vorstand darf im Rahmen der verfügbaren Mittel über nicht budgetierte einmalige Ausgaben in Höhe von max. Fr. 10 ́000.-- sowie über wiederkehrende Ausgaben von höchstens Fr. 5‘000.-- pro Jahr befinden.
Artikel 18: Vertretung
Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Funktion und in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes zur Vertretung der SEM berechtigt.
Die/der Präsidentin/der Präsident oder deren/dessen Stellvertretung und ein Vorstandsmitglied besitzen namens des Vereins Kollektivunterschrift zu zweit.
Finanzen
Artikel 19: Finanzierung
Zur Erreichung seiner Zwecke dienen SEM folgende Einnahmequellen:
a. Mitgliederbeiträge;
b. Erlöse aus Vereinsaktivitäten;
c. Vermögenserträge;
d. Sonstige Beiträge, Zuwendungen, Sponsoring, und Schenkungen Dritter;
Artikel 20: Ausgaben
Die regelmässigen Kosten von SEM bestehen aus Kosten für Projekte, Aktionen und Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes.
Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
Artikel 21: Allgemeines / Wahl
Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren gleichzeitig mit dem Vorstand und für die gleiche Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 22: Kompetenzen
Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Vorstandes.
Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren erstatten zuhanden der GV schriftlich Bericht.
Schlussbestimmungen
Artikel 23: Revision der Statuten
Die Revision der Statuten erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor der GV den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Artikel 24: Auflösung
Die Auflösung von SEM kann in einer statutengemäss einberufenen GV erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein nicht zahlungsfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB).
Im Fall der Auflösung und Liquidation ist der Vorstand für deren Durchführung verantwortlich und hat dies an einer ausserordentlichen GV schriftlich darzulegen.
Artikel 25: Hinweis auf das Gesetz
Soweit in diesen Statuten Regelungen nicht festgehalten sind, gelten hierfür die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), insbesondere Art. 60 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG).
Artikel 26: Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtstand Murten/Morat.
Artikel 27: Inkrafttreten
Diese revidierten Statuten wurden am 21. März 2013 von der GV genehmigt, sie ersetzen die Statuten vom 30.01.2007.
Die revidierten Statuten treten am Tag der Genehmigung durch die GV in Kraft.
Der Präsident
Andreas Fink
Der Sekretär
Ueli Walder
Murten, 21. März 2013
Verein / Association
Standortentwicklung Murtenseeregion (SEM)
3280 Murten